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Satzung
des Schulverbandes Oldenburg-Land
über die Benutzung der betreuten Grundschule
an der Grundschule Oldenburg-Land
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Aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes für kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Schulverbandsversammlung vom 28.06.2011 folgende Satzung des Schulverbandes Oldenburg-Land erlassen: |
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§
1
Allgemeines
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Der Schulverband Oldenburg-Land ist Träger der Grundschule Oldenburg-Land mit den Standorten in Göhl, Gremersdorf, Hansühn und Neukirchen und betreibt an diesen Standorten eine betreute Grundschule als öffentliche Einrichtung. |
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§
2
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Aufnahme
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| (1) |
Die betreute Grundschule an den Standorten Göhl, Gremersdorf, Hansühn und Neukirchen kann von den Grundschülern der Grundschule Oldenburg-Land an den üblichen Unterrichtstagen in Anspruch genommen werden. |
| (2) |
Die Aufnahme bedarf der Antragstellung durch die Erziehungs- bzw. sonstigen Sorgeberechtigten. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsvor-druckes zu stellen. |
| (3) |
Einem Aufnahmeantrag kann nur insoweit entsprochen werden, als Plätze vorhanden sind. Anträge, denen nicht sofort entsprochen werden kann, werden auf die Warteliste gesetzt. Das Angebot berücksichtigt vorrangig Anmeldungen von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter sowie von Kindern mit besonderem Betreuungsbedarf und von solchen Eltern, die berufstätig sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die betreute Grundschulen. |
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§
3
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Betrieb
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| (1) |
Die Betreuungszeiten der Betreuten Grundschule richten sich nach den Unterrichtszeiten der einzelnen Standorte und ergeben sich aus dem jeweiligen Bedarf vor Ort. |
| (2) |
Wird die betreute Grundschule aus zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grund erfolgt nicht. |
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§
4
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Gebühren
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| (1) |
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die betreute Grundschule. |
| (2) |
Für die Betreuung an den Grundschulstandorten in Gremersdorf, Hansühn und Neukirchen wird eine monatliche Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. |
| (3) |
Für die Betreuung am Grundschulstandort in Göhl werden folgende Gebühren erhoben: |
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Betreuung einmal pro Woche |
11,00 € monatlich |
Betreuung zweimal pro Woche |
22,00 € monatlich |
Betreuung dreimal pro Woche |
33,00 € monatlich |
Betreuung viermal pro Woche |
44,00 € monatlich |
| Betreuung fünfmal pro Woche |
55,00 € monatlich |
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Der Tagessatz für eine kurzfristige Betreuung am Grundschulstandort Göhl beträgt 4,00 €. Dieser wird von der Amtsverwaltung Oldenburg-Land regelmäßig entsprechend in Rechnung gestellt. Die Kosten für das am Grundschulstandort Göhl angebotene Mittagessen werden gesondert abgerechnet. |
| (4) |
In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Schulverbandsvorsteher. |
| (5) |
Die Betreuungskosten sind jeweils am 15. des laufenden Monats an den Schul-verband Oldenburg-Land – Amtskasse Oldenburg-Land – durch die Erziehungsberechtigten zu entrichten. Sie haften als Gesamtschuldner. |
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§
5
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Abmeldung und Kündigung
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| (1) |
Das Betreuungsverhältnis gilt regelmäßig für die Dauer eines Schuljahres (01.08. -31.07. des Folgejahres) und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn es nicht durch Abmeldung, Kündigung oder dem Ausschluss des Kindes aus der Einrichtung beendet wird. |
| (2) |
Eine Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. |
| (3) |
Der Schulverband Oldenburg-Land kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere, wenn das Kind nicht in der erforderlichen Weise betreut werden kann oder die Betreuung der übrigen Kinder erheblich beeinträchtigt wird. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten. |
| (4) |
In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Schulverbandsvorsteher. |
| (5) |
Die Betreuungskosten sind jeweils am 15. des laufenden Monats an den Schul-verband Oldenburg-Land – Amtskasse Oldenburg-Land – durch die Erziehungsberechtigten zu entrichten. Sie haften als Gesamtschuldner. |
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§
6
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Datenschutz
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Die Nutzung und Vereinbarung von Daten erfolgt unter Beachtung des Datenschutz-gesetzes für Schleswig-Holstein. Mit der Anmeldung an der betreuten Grundschule wird der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von notwendigen Daten zugestimmt. |
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§
7
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Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt am 01. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Schulverbandes Oldenburg-Land für die Einrichtung „Offene Ganztagsschule“ vom 14.02.2011 außer Kraft.
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Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt
zu machen.
Oldenburg in Holstein, den 11.07.2011 |
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(L.S.) Schulverband Oldenburg-Land
Der Schulverbandsvorsteher
gez. Thomas Bauer
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